Haus- und Benutzungsordnung (HBO) für die SAP Arena

Die SAP Arena sowie die dazugehörigen Außenanlagen werden von der Betriebsgesellschaft der Multifunktionsarena Mannheim mbH & Co. KG (nachfolgend "Betriebsgesellschaft") betrieben. Die HBO dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der SAP Arena und den dazugehörigen Außenanlagen. Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der HBO erkennen die Nutzer und Besuchenden der Anlage die Geltung der nachstehend privatrechtlich geregelten HBO an. Erfolgt die Nutzung aufgrund eines mit der Betriebsgesellschaft abgeschlossenen Vertrages, wird – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – die Einhaltung der HBO zusätzlich bei Vertragsschluss garantiert. Die vertraglichen Nutzer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstigen Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zur SAP Arena sowie den dazugehörigen Außenanlagen erlangen, von der HBO und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen und diese zur Einhaltung der HBO zu verpflichten.

1. Geltungsbereich der HBO

1.1 Die HBO gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen als auch an allen sonstigen Tagen.

1.2 Die Besuchenden der SAP Arena bestätigen mit dem Betreten der SAP Arena sowie den dazugehörigen Außenanlagen die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser HBO als für sich verbindlich.

1.3 Die HBO wird von allen Veranstaltern als verbindlich übernommen und den Veranstaltungsbesuchenden bekannt gegeben. Sie ist für alle gültig, die sich in ihrem Geltungsbereich aufhält.

2. Hausrecht

2.1 Der Betriebsgesellschaft steht in allen Räumen der SAP Arena und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht Kraft Gesetz einem Mieter der SAP Arena zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.

2.2 Den Anweisungen der Betriebsgesellschaft und anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen (z. B. Veranstalter) sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorgane (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Bedienstete der Polizei und an-derer Ordnungsbehörden) ist unverzüglich Folge zu leisten. Ihnen ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren.

2.3 Personen, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser HBO verstoßen, können der Anlage verwiesen werden. Gleiches gilt für Personen, die sich den Anordnungen der Betriebsgesellschaft und/oder anderer zur Ausübung des Hausrechts befugter Personen (z. B. Veranstalter) sowie der im Zusammenhang damit eingesetzten Sicherheitsorgane widersetzen.

3. Allgemeine Eintrittsbedingungen bei Veranstaltungen

3.1 Zu den Veranstaltungen haben nur die Personen Zutritt, die von der Betriebsgesellschaft bzw. dem jeweiligen Mieter oder Veranstalter zugelassen sind. Bei Veranstaltungen dürfen sich nur diejenigen Personen im Geltungsbereich dieser HBO aufhalten, die eine gültige Akkreditierung oder eine gültige Eintrittskarte vorweisen können. Dies gilt insbesondere auch für den Zutritt zum Logen-, Business-, sowie Sponsorenbereich. Eintrittskarten und Akkreditierungen sind innerhalb der SAP Arena nicht übertragbar.

3.2 Der Aufenthalt ist nur innerhalb der durch die Eintrittskar-te oder die Akkreditierung bestimmten Gebäude, Gebäudeteile oder Zutrittsbereiche während der Öffnungszeiten gestattet. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten oder Ausweisen können diese durch die Betriebsgesellschaft bzw. den jeweiligen Veranstalter oder deren Organe ersatzlos eingezogen werden.

3.3 In der SAP Arena sowie auf den dazugehörigen Außenanlagen ist der Verkauf von Tickets durch Dritte untersagt. Bei Verstoß hiergegen wird die Betriebsgesellschaft von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, Hausverbote auszusprechen sowie den Verstoß zur Anzeige zu bringen. Im Übrigen wird auf die einschlägige Polizeiverordnung der Stadt Mannheim zum Verbot eines kommerziellen Ticketverkaufs im Arenaumfeld verwiesen.

3.4 Beim Besuch der SAP Arena gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sowie die Hinweise zum Jugendschutz in der SAP Arena, abrufbar unter: https://saparena.de/besucherservice/jugendschutz

Zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung ist Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren der Zutritt zur SAP Arena grundsätzlich nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbin-dung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Darüber hinaus gelten in der SAP Arena folgende Altersbeschränkungen: Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu einigen Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerten und Kampfsportveranstaltungen, untersagt. Die Veranstaltungen, die nicht für diese Altersgruppe bestimmt sind, werden auf der Homepage der SAP Arena mit dem Zusatz „Für unter 6-Jährige nicht zugelassen“ gekennzeichnet.
Außerdem ist Kindern unter 6 Jahren der Zutritt zu Stehplatzbereichen, sofern es sich bei der Veranstaltung nicht um einen sportlichen Wettkampf handelt, nicht gestattet.

Jugendlichen ab 14 Jahren und unter 16 Jahren ist der Zutritt zu und der Aufenthalt in der SAP Arena ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte nur bis 23:00 Uhr gestattet. Nach 23:00 Uhr ist Jugendlichen ab 14 Jahren und unter 16 Jahren der Aufenthalt in der SAP Arena nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person gestattet.

Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren ist der Zutritt zu und der Aufenthalt in der SAP Arena ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte bis 24:00 Uhr gestattet. Nach 24:00 Uhr ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren der Aufenthalt in der SAP Arena nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person gestattet.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht für die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten (z.B. die Eltern) die Möglichkeit, für einen Veranstaltungsbesuch in der SAP Arena einen Erziehungsbeauftrag­ten zu benennen, der ein minderjähriges Kind oder einen Jugendlichen während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt. In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten können Kinder und Jugendliche ab 14 Jahren und unter 16 Jahren auch nach 23:00 Uhr, bzw. Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren auch nach 24:00 Uhr an bestimmten Veranstaltungen in der SAP Arena teilnehmen. Für die Benennung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegen entsprechende Vordrucke für Sie bereit. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit zum Download eines entsprechenden Vordrucks unter:
www.saparena.de/besucherservice/jugendschutz.

3.5 Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes, es sei denn, dem Besuchenden wurde für den Wiedereintritt in die SAP Arena eine entsprechende Auslasskarte ausgehändigt, welche in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte zum Wiedereintritt berechtigt, oder das Verlassen der SAP Arena wurde im elektronischen Zugangskontrollsystem erfasst und die Eintrittskarte wurde im System zum Wiedereintritt berechtigt.

4. Besondere Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln während einer Pandemie

4.1 Jeder Besuchende erkennt an, dass es während einer Pandemie dazu kommen kann, dass Veranstaltungen insbesondere aufgrund verbandsseitiger und/oder behördlicher Maßgaben und/oder Maßnahmen nicht in gewohnter Form stattfinden können.

4.2 Jeder Besuchende erkennt an, dass es ggf. zu besonderen Aufenthalts-, Hygiene- und Infektionsschutzregeln während einer Pandemie kommen kann. Aufgrund dieser Regeln, unabhängig ob diese von Seiten einzelner Verbände und/oder Behörden aufgestellt werden, kann es zu Einschränkungen bei dem Besuch einer Veranstaltung in der SAP Arena kommen. Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet diese Regeln umzusetzen, um den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung zu ermöglichen.

4.3 Jeder Besuchende erkennt an, dass der Zutritt zur SAP Arena in Bezug auf eine mögliche Infektion mit Covid-19 oder vergleichbare Infektionen auf eigene Gefahr erfolgt. Die Betriebsgesellschaft weist ausdrücklich alle Besuchende darauf hin, dass trotz geltender Hygiene- und Schutzmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Besuchende im Rahmen des Veranstaltungsbesuches mit Covid-19 oder vergleichbaren Infektionskrankheiten infizieren können.

5. Eintrittskontrollen

5.1 Jede Person ist beim Betreten der SAP Arena verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden ihre Eintrittskarte oder ihren sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Identität der Besuchenden kann durch Einsichtnahme in ihre von einer Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) überprüft werden.

5.2 Während des Aufenthalts in der der SAP Arena und/oder der dazu gehörenden Außenflächen besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, werden vom Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden der Anlage verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Personen, denen ein Hausverbot für die Anlage erteilt wurde, verwirken ihr Zutrittsrecht und sind von Veranstaltungen ausgeschlossen. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.3 Besuchende, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne der Ziff. 6 dieser HBO mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.4 Gegenüber Besuchenden, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Arena- und/oder Stadionverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne der Ziff. 6 dieser HBO mit sich führen, sind die Sicherheitsorgane mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Arena- und/oder Stadionverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nicht erteilt, wird vom Betreten der SAP Arena ausgeschlossen und aus dem eingefriedeten Bereich der SAP Arena verwiesen, wenn er dort angetroffen wird. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.5 Die Betriebsgesellschaft spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemi­tistische, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Verhalten im Geltungsbereich der HBO

6.1 Innerhalb des Geltungsbereiches dieser HBO hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

6.2 Alle haben den Anordnungen der Sicherheitsorgane, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie des Managers on Duty und des Arenasprechers Folge zu leisten.

6.3 Die Besuchenden dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besuchenden verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienstes sowie der Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Bereichen – einzunehmen.

6.4 Es ist Besuchenden der gegnerischen Clubs untersagt, mit erkennbaren Fanutensilien wie Trikots, Schals etc. in den Heimfanblock zu gehen.

6.5 Das Mitführen von Rollstühlen und medizinisch notwendigen Gehilfen (Krücken, Rolltoren u. ä.) ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Rettungs- und Fluchtwegen) nur im Bereich der Sitzplätze und der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Besuchende im Rollstuhl dürfen sich nur auf den für Rollstühle vorgesehenen Plätzen in den Blöcken 211 bis 214 in der Arena stellen. Andere Plätze stehen aus Sicherheitsgründen nicht zur Verfügung. Der Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, dem Besuchenden, der eine Gehilfe bei sich führt, eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.

6.6 Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Gekennzeichnete Fluchtwege und Fluchttüren dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Fluchttüren dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

6.7 Während einer laufenden Veranstaltung ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen.

6.8 Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

6.9 Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten der Betriebsgesellschaft sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde muss jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

6.10 Innerhalb des Geltungsbereiches dieser HBO gefundene Gegenstände sind an der Information oder bei Arena Control (T +49 621 – 181 90 222) abzugeben.

6.11 Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies der Betriebsgesellschaft oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.

6.12 Im Geltungsbereich dieser HBO gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen).

6.13 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren werden die SAP Arena und deren Außenanlagen videoüberwacht.

7. Verbote

Besuchenden, die sich im Geltungsbereich dieser HBO befinden, ist das Mitführen folgender Sachen und Gegenstände untersagt:

7.1 Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;

7.2 Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren;

7.3 Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Liquid für E-Zigaretten bis zu 50 ml;

7.4 Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

7.5 sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

7.6 Knall- und Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;

7.7 Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz und länger sind als 1,80 Meter oder deren Durchmesser größer ist als zwei Zentimeter, sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen;

7.8 mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente sowie Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung; Laser-Pointer; ausgenommen sind Spiele der Rhein -Neckar Löwen mit kleinen Klatschen sowie Mundtröten, die in der SAP Arena ausliegen oder ausgehändigt werden;

7.9 alkoholische Getränke aller Art sowie Drogen;

7.10 Tiere (ausgenommen Blindenhunde);

7.11 gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial;

7.12 Kleidung, Fahnen, Transparente, Aufnäher und ähnliches, deren Aufschrift geeignet ist, Personen aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole zeigt, die verfassungsfeindlich sind oder nach anerkannter Ansicht im rechtsextremen bzw. fremdenfeindlichen Bereich anzusiedeln sind; entsprechendes gilt für sichtbare Körpersignaturen dieser Art;

7.13 Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, insbesondere Wurfgeschosse, Stangen und Stöcke (ausgenommen für gehbeeinträchtigte Besuchende) sowie Selfiesticks;

7.14 Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;

7.15 Fotoapparate mit Wechselobjektiv, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte (sofern keine entsprechende Zustimmung der Betriebsgesellschaft oder des Veranstalters vorliegt); ausgenommen hiervon sind Spiele der Adler Mannheim und der Rhein-Neckar Löwen zwecks Aufnahmen zu ausschließlich privaten Zwecken. Kurzfristige Änderungen des Veranstalters werden via Aushang an den Zutrittstüren kommuniziert und sind Folge zu leisten.

Den Besuchern ist außerdem verboten:

7.16 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spiel- und Veranstaltungsfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;

7.17 Bereiche, die als für Besuchende nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die der Veranstalter nicht für den Aufenthalt von Besuchenden vorgesehen hat;

7.18 das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;

7.19 Sitze zu besteigen;

7.20 sichtbehindernde Transparente zu dem Zweck zu entrollen, unerlaubte Handlungen zu verdecken;

7.21 mit Gegenständen zu werfen;

7.22 Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;

7.23 ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die Gestattung der Betriebsgesellschaft Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen;

7.24 bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;

7.25 außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die SAP Arena und/oder ihre Außenanlagen in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;

7.26 gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;

7.27 in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (Vermummungsverbot);

7.28 Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen;

7.29 innerhalb der in der SAP Arena und den dazugehörigen Außenanlagen ausgewiesenen Rauchverbotszonen zu rauchen;

7.30 Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen;

7.31 das Mitführen jeglicher Lebensmittel (Speisen und Getränke), die nicht im Geltungsbereich dieser HBO erworben wurden; Ausnahmen gelten für Besuchende, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen; ebenso ausgenommen ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern;

7.32 das Mitführen von Überbekleidung (Jacken, Mäntel u.Ä.) in die Veranstaltungsräume, soweit kein begründeter Ausnahmefall vorliegt; Überbekleidung ist an der Garderobe abzugeben;

7.33 das Mitführen von Taschen und Rucksäcken, die größer als 21 cm x 8 cm x 34 cm sind ausgenommen Wickeltaschen mit Babyversorgungsutensilien, sowie von Stockschirmen, Motorradhelmen, Sitzerhöhungen für Kinder u.Ä. in die Veranstaltungsräume; die genannten Gegenstände sind an der Abgabe-Station im Außenbereich abzugeben. Je nach Verfügbarkeit werden in der SAP Arena einheitliche Sitzerhöhungen ausgegeben.

Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, wird der Zugang zur SAP Arena und/oder der dazugehörigen Außenanlagen verweigert bzw. werden der SAP Arena und/oder der dazugehörigen Außenanlagen verwiesen und verlieren ein eventuell bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes bzw. des Kartenwertes sowie auf Zahlung etwaiger Schadenersatzansprüche. Weitere Rechtsmittel behält sich die Betriebsgesellschaft vor.

8. Werbung und Dekoration

8.1 Werbemaßnahmen gleich welcher Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Geltungsbereich dieser HBO untersagt, wenn sie nicht aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen mit der Betriebsgesellschaft zulässig sind oder durch schriftliche Genehmigung der Betriebsgesellschaft im Einzelfall gestattet wurden.

8.2 Werbemaßnahmen sind auch solche Maßnahmen, die nicht gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erfolgen, sondern – aus welchen Gründen auch immer – der Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke dienen und deshalb insbesondere gegen verbandsrechtliche Werberichtlinien verstoßen können.

8.3 Die Betriebsgesellschaft oder die Sicherheitsorgane können Werbemaßnahmen unterbinden und gegebenenfalls verwendetes Werbematerial sicherstellen.

8.4 Das Verteilen von Flugzetteln, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem ist ungeachtet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung des Veranstalters bzw. der Betriebsgesellschaft gestattet.

8.5 Dekorationen und sonstige Gegenstände, die im Rahmen von Veranstaltungen zulässigerweise angebracht wurden, sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. sowie das Bekleben von Böden, Wänden, Decken und Mobiliar sind untersagt.

9. Verkauf von Waren, Speisen und Getränken

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Merchandising-Artikel sowie Speisen und Getränke, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dergleichen ist untersagt, es sei denn, eine vertragliche Berechtigung und gegebenenfalls eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung liegen vor.

10. Bild- und Tonaufnahmen

Jeder Besuchende einer Veranstaltung in der SAP Arena willigt darin ein, dass der Veranstalter, die Betriebsgesellschaft sowie von diesen beauftragte Dritte im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt sind, Bild- und Tonaufnahmen der Besuchenden zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen. § 23 Abs.2 KunstUrhG bleibt unberührt.

11. Datenschutz

Falls personenbezogene Daten im Rahmen des Ticketverkaufs bzw. während einer Veranstaltung verarbeitet werden (z.B. Videoüberwachung), geschieht dies unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Datenschutzgesetze (EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz). Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie unter:
https://saparena.de/datenschutz und https://saparena.de/uploads/downloads/PDF/Informationsblatt-Datenschutz.pdf

12. Haftung

12.1 Die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese HBO nicht beschränkt. Um mögliche Hör- und Gesundheitsschäden aufgrund erhöhter Lautstärke während der Veranstaltungen zu vermeiden, wird auf die Nutzung von entsprechenden Gehörschutzmitteln hingewiesen.

12.2 Die Haftung für sonstige, nicht in Ziff. 12.1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Betriebsgesellschaft, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsfreistellung gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Betriebsgesellschaft. Für den Verlust und die Beschädigung verwahrter Gegenstände haftet die Betriebsgesellschaft nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

12.3 Die Betriebsgesellschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besuchende, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Diese HBO tritt mit Wirkung vom 01.02.2023 in Kraft.

13.2 Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen aus dieser HBO sind, soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.

13.3 Diese HBO kann von der Betriebsgesellschaft jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

gezeichnet
Die Geschäftsführung
Ausführung Februar 2023