Kinder- und Jugendschutzerklärung der SAP Arena

1. Ticketkauf

Im Rahmen des „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB) ist es Kindern und Jugendlichen ab 7 Jahren gestattet ohne Einwilligung oder Genehmigung eines Erwachsenen Eintrittskarten für Veranstaltungen in der SAP Arena zu erwerben.

2. Besuch von Veranstaltungen (Konzerte, Shows, Sport)

Konzerte und Shows fallen in den Bereich der künstlerischen Betätigung und gelten nicht als Tanzveranstaltungen.

Kinder- und Jugendliche unter 14 Jahren

Zur Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung ist Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren der Zutritt zur SAP Arena grundsätzlich nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet.

Darüber hinaus gelten in der SAP Arena folgende Altersbeschränkungen:

Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu einigen Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerten und Kampfsportveranstaltungen, untersagt. Die Veranstaltungen, die nicht für diese Altersgruppe bestimmt sind, werden auf der Homepage der SAP Arena mit dem Zusatz „Für unter 6-Jährige nicht zugelassen“ gekennzeichnet. Außerdem ist Kindern unter 6 Jahren der Zutritt zu Stehplatzbereichen, sofern es sich bei der Veranstaltung nicht um einen sportlichen Wettkampf handelt, nicht gestattet.

Jugendliche ab 14 Jahren und unter 18 Jahren

Jugendlichen ab 14 Jahren und unter 16 Jahren ist der Zutritt zu und der Aufenthalt in der SAP Arena ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte nur bis 23:00 Uhr gestattet. Nach 23:00 Uhr ist Jugendlichen ab 14 Jahren und unter 16 Jahren der Aufenthalt in der SAP Arena nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person gestattet.

Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren ist der Zutritt zu und der Aufenthalt in der SAP Arena ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte bis 24:00 Uhr gestattet. Nach 24:00 Uhr ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren der Aufenthalt in der SAP Arena nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person gestattet.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht für die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten (z.B. die Eltern) die Möglichkeit, für einen Veranstaltungsbesuch in der SAP Arena einen Erziehungsbeauftragten zu benennen, der ein minderjähriges Kind oder einen Jugendlichen während und nach der Veranstaltung begleitet und beaufsichtigt.

In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten können Jugendliche ab 14 Jahren und unter 16 Jahren auch nach 23:00 Uhr, bzw. Jugendliche ab 16 Jahren und unter 18 Jahren auch nach 24:00 Uhr an bestimmten Veranstaltungen in der SAP Arena teilnehmen. Die erziehungsbeauftragte Person muss hierbei volljährig und reif genug sein, dem Kind oder dem Jugendlichen in jeder Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können. Die erziehungsbeauftragte Person muss der verantwortungsvollen Aufgabe, das Kind oder den Jugendlichen in jeder Situation zu unterstützen, gewachsen sein. Beim abendlichen Veranstaltungsbesuch muss die Heimfahrt des Kindes oder Jugendlichen gewährleistet sein. Die erziehungsbeauftragte Person darf während der Begleitung des Kindes oder Jugendlichen nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer Rauschmittel stehen. Der gesetzliche Erziehungsberechtigte hat auch bei Benennung eines Erziehungsbeauftragten für eine bestimmte Veranstaltung in der SAP Arena weiterhin die Aufsichtspflicht. Er trägt weiterhin die gesamte Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen.

Für die Benennung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegen entsprechende Vordrucke für Sie bereit. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit zum Download eines entsprechenden Vordrucks unter www.saparena.de/besucherservice/jugendschutz.

3. Besuch von Tanzveranstaltungen

Tanzveranstaltungen werden als solche gesondert gekennzeichnet. Bei Tanzveranstaltungen haben Kinder und Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten ohne zeitliche Beschränkung Zutritt zu der SAP Arena. Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24:00 Uhr gestattet. Abweichend hiervon darf die Anwesenheit von Kindern bis 22:00 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24:00 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

4. Besuch von jugendgefährdenden Veranstaltungen im Sinne § 7

Jugendschutzgesetz (JuSchG):

Jugendgefährdende Veranstaltungen werden als solche gesondert gekennzeichnet. Sofern es sich bei einer Veranstaltung um eine jugendgefährdende Veranstaltung im Sinne des § 7 JuSchG handelt, haben Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt. Im Einzelfall können mit Genehmigung der zuständigen Behörde Abweichungen von den vorstehenden Regelungen auftreten, die gesondert zu erfragen sind.

5. Abgabe von Alkohol bei Veranstaltungen

Für die Abgabe von Alkohol gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (§ 9 JuSchG). Das Jugendschutzgesetz gestattet die Abgabe alkoholischer Getränke und deren Konsum in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren. Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke dürfen nur an Volljährige abgegeben bzw. von Volljährigen in der Öffentlichkeit konsumiert werden.

6. Geltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420). Die Änderung ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.